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Freizügigkeitsguthaben: Wichtige Gesetzesänderung ab 2024

10/16/2023

Freizügigkeitsguthaben: Wichtige Gesetzesänderung ab 2024

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Die Schweiz, berühmt für ihre Stabilität und Präzision, überrascht uns ab dem 1. Januar 2024 mit einer Gesetzesänderung, die das Freizügigkeitsguthaben, einen grundlegenden Bestandteil der 2. Säule der beruflichen Vorsorge, betrifft. Diese Änderungen könnten Ihre finanzielle Vorsorgesituation beeinflussen, insbesondere wenn Sie kurz vor der Pensionierung stehen. In diesem Blogbeitrag werden wir die bevorstehenden Regeländerungen im Detail besprechen.

Die aktuelle Regelung für Freizügigkeitsguthaben

Bisher gewährte die schweizerische Gesetzgebung Personen, die kurz vor der Pensionierung standen, eine gewisse Flexibilität bei der Verwaltung ihres Freizügigkeitsguthabens. Bis zu fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters konnten sie ihr Geld im Vorsorgekreislauf belassen. Diese Regelung ermöglichte eine gewisse finanzielle Flexibilität und Planungssicherheit.

Allerdings wird diese Regelung ab dem 1. Januar 2024 überarbeitet. Der Bundesrat hat eine Änderung des Artikel 16 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) verabschiedet, die die Bedingungen für den Bezug von Freizügigkeitsleistungen verschärft. Hier ist der relevante Gesetzestext:

Art. 16 Aufschub des Freizügigkeitsleistungsbezugs

1 Personen, die ihre Freizügigkeitsleistungen in den Jahren 2024 bis 2029 beziehen müssten, weil sie

a. das Referenzalter erreicht haben oder

b. das Referenzalter bereits überschritten haben

und die nicht mehr erwerbstätig sind, können die Auszahlung dieser Leistungen bis zum 31. Dezember 2029, höchstens aber um fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus, aufschieben.

2 Ab dem 1. Januar 2030 gelten für die Säule 3a-Guthaben und die Freizügigkeitsgelder identische Regeln.

3 Die Voraussetzung der effektiven Weiterführung einer Erwerbstätigkeit ist erfüllt, wenn die versicherte Person den Nachweis beispielsweise in Form eines Lohnausweises, eines Arbeitsvertrags oder einer Bestätigung des Arbeitgebers erbringt. Übt die versicherte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, kann sie zum Beispiel ein Geschäftskonto vorlegen. Das Gesetz sieht keinen Mindestbeschäftigungsgrad vor.

Kurz gesagt, Personen, die zwischen 2024 und 2029 ihre Freizügigkeitsleistungen in Anspruch nehmen möchten und das Referenzalter erreicht oder überschritten haben, können die Auszahlung dieser Leistungen bis spätestens 31. Dezember 2029 aufschieben, jedoch maximal um fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus. Ab dem 1. Januar 2030 gelten dann für Säule 3a-Guthaben und Freizügigkeitsgelder die gleichen Regeln.

Es ist wichtig zu beachten, dass die effektive Weiterführung einer Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden muss, was durch verschiedene Dokumente wie Lohnausweise, Arbeitsverträge oder Bestätigungen des Arbeitgebers möglich ist. Selbstständige Erwerbstätige können ein Geschäftskonto als Nachweis vorlegen. Es gibt keine Mindestbeschäftigungsanforderungen gemäss dem Gesetz.

Hintergründe zum Freizügigkeitsguthaben

Das Freizügigkeitsguthaben ist ein wichtiges Instrument, um die berufliche Vorsorge in Zeiten der Erwerbsunterbrechung, bei einem Umzug ins Ausland oder bei selbstständiger Tätigkeit aufrechtzuerhalten. Ursprünglich als temporäre Lösung gedacht, bleiben diese Konten oft bis zum Rentenalter bestehen. Dies kann steuerliche Vorteile bieten und ermöglicht eine flexible Vorsorgegestaltung.

Wenn Sie vorübergehend Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, kann die Aufteilung Ihrer Pensionskasse auf zwei Freizügigkeitskonten von Vorteil sein. Ihr Vorsorgeberater kann Ihnen dabei helfen, zu klären, ob dies für Sie sinnvoll ist und wie Sie dabei vorgehen sollten.

Die anstehende Gesetzesänderung erfordert eine sorgfältige Überprüfung Ihrer individuellen Vorsorgesituation und gegebenenfalls eine Anpassung Ihrer finanziellen Planung. Wir empfehlen, frühzeitig Informationen von Experten einzuholen, um die besten Entscheidungen für Ihre Altersvorsorge zu treffen.

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