fb
Zurück zur Übersicht

Die wichtigsten Änderungen der Quellenbesteuerung

4/7/2021

Die wichtigsten Änderungen der Quellenbesteuerung

Diese sind gültig ab dem Steuerjahr 2021. Für das Steuerjahr 2020 gelten noch die alten Bestimmungen.

Es gelten folgende Bestimmungen:

Eine Neuberechnung der Quellensteuer kann von der steuerpflichtigen Person nur noch in den nachfolgend abschliessend beschriebenen Sachverhalten verlangt werden. Die Neuberechnung muss bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres beantrag werden:

  • Falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns
  • Falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens
  • Falsche Tarifanwendung

Im Rahmen der Neuberechnung der Quellensteuern können keine zusätzlichen Abzüge (z. Bsp. Säule 3a etc.) geltend gemacht werden. Diese sind im Rahmen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung geltend zu machen.

  1. Beträgt das Bruttoerwerbseinkommen mindestens CHF 120 000, wird grundsätzlich wie bis anhin eine nachträglich ordentlich Veranlagung durchgeführt. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten.
  2. Erzielt eine Quellensteuerpflichtige Person neben dem Erwerbseinkommen zusätzliche, nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte (z.B. selbständige Erwerbstätigkeit, Alimente/Unterhaltsbeiträge, Waisen- und Witwenrenten sowie Erträge aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen) oder hat sie steuerbares Vermögen (z.B. Liegenschaften), unterlag sie bis anhin grundsätzlich der ergänzend ordentlichen Veranlagung. Ab dem Jahr 2021 werden quellensteuerpflichtige Personen in diesen Fällen obligatorisch nachträglich ordentlich veranlagt. Die steuerpflichtige Person muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres die Formulare für die Steuererklärung bei der zuständigen Steuerbehörde verlangen. Die obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt. 
  3. Ist das Bruttoerwerbseinkommen tiefer als CHF 120 000, so kann die steuerpflichte Person bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres die ordentliche Veranlagung beantragen. Der Antrag auf Veranlagung muss schriftlich bei der für die Veranlagung zuständigen Steuerbehörde eingereicht werden. Der Antrag muss unterzeichnet sein; bei Eheleuten ist der Antrag von beiden Eheleuten zu unterzeichnen. Ein einmal form- und fristgerecht gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden. In den Folgejahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt.

 

Die nachträglich ordentliche Veranlagung kann zu einer höheren oder einer tieferen Steuerbelastung führen. Ob die Beantragung einer nachträglich obligatorischen Veranlagung sinnvoll ist, sollte daher im Einzelfall, insbesondere in Abhängigkeit zur jeweiligen Wohnsitzgemeinde, geprüft werden.

Solltest Du noch mehr Informationen benötigen, so hilft Dir das Kreisschreiben Nr. 45 der eidg. Steuerverwaltung oder unsere Caveo-Berater 😊

Weitersagen

Durch die weitere Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies und der Datenschutzerklärung von Caveo zu.