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Mehrere Arbeitgeber – aus Vorsorgesicht nachteilig?

8/18/2022

Mehrere Arbeitgeber – aus Vorsorgesicht nachteilig?

Teilzeitverhältnisse für mehrere Arbeitgeber Es kann interessant und auch spannend sein, für mehrere Arbeitgeber tätig zu sein. Das Angebot an Teilzeitstellen ist gross und ermöglicht in der Schweiz somit etlichen Angestellten eine solche Möglichkeit. Dabei sollten aber die Folgen auf die persönliche Vorsorgesituation nicht vergessen gehen, denn diese können sich im Vergleich zu einem Arbeitsverhältnis mit einem einzigen Arbeitgeber nachteilig darstellen.

Gehen wir zur näheren Betrachtung auf ein

Vergleichsbeispiel ein:

Variante A: Eine Person erzielt bei einem Arbeitgeber einen Brutto-Jahreslohn von CHF 84'500 (Beschäftigungsgrad 100%)

Variante B: Eine Person erzielt bei drei Arbeitgebern einen Brutto-Jahreslohn von CHF 42'250 plus CHF 25'350 plus CHF 16'900 (Beschäftigungsgrade50%; 30%; 20%).

Das Brutto-Jahreseinkommen ist somit in beiden Varianten gleich hoch. Welche Konsequenzen hat dies aber auf die Vorsorge?

AHV/IV

AHV-pflichtig sind hier alle Löhne, dies unabhängig davon, ob es sich um Variante A oder B handelt. Damit hat dies auf die Höhe der Gesamtbeiträge und auch der daraus resultierenden Leistungen keinen Einfluss. 

Unfallversicherung UVG

Versichert ist der erzielte AHV-pflichtige Lohn. Der für eine Rente massgebende Verdienst ist jener Lohn, den die versicherte Person im Jahr vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebenden bezogen hat. Somit hat die Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber keinen Einfluss auf die möglichen UVG-Leistungen. Wichtig wird aber sein, dass beim Pensum von 20% die Arbeitszeit mindestens 8 Stunden pro Woche beträgt. Dies ist der Fall, falls bei diesem Arbeitgeber die Wochenarbeitszeit für eine Vollanstellung bei 40 und mehr Stunden liegt. Sollte die Arbeitszeit von 8 Stunden nicht erreicht werden, so wäre die versicherte Person bei diesem Arbeitgeber nur für Berufsunfälle, nicht aber für Nichtberufsunfälle versichert. 

Krankentaggeldversicherung

Diese Versicherung ist keine Sozialversicherung. Hier kommt es auf die durch die Arbeitgeber vereinbarten Versicherungsverträge an. Dies kann bei einer Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber vor- oder nachteilig sein. 

Pensionskasse

Das Augenmerk muss bei einer Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber auf die Pensionskassenleistungen gelegt werden. Denn hier können bedeutende Nachteile resultieren. Bei der Pensionskasse wird in aller Regel vom AHV-pflichtigen Lohn ein Koordinationsabzug vorgenommen (entspricht 7/8 der maximalen AHV-Rente). Dieser liegt gemäss BVG derzeit bei CHF 25'095. Falls in der Variante B die Arbeitgeber keine besonderen Regelungen für Teilzeitanstellungen vorsehen, so präsentiert sich die Situation wie folgt (Annahme: Alle Pensionskassen nehmen den Koordinationsabzug nach BVG vor):

Variante A:

Versicherter Lohn: CHF 59'405 (84'500 – 25'095)

Variante B:

AG1; versicherter Lohn CHF 17'155 (42'250 – 25'095)

AG2; versicherter Lohn CHF 3'585 (Minimal versicherter Lohn nach BVG, da nach Koordination darunter)

AG3; Keine Versicherung, da Jahreslohn geringer als Eintrittslohn nach BVG (CHF 21'510)

Bei der Variante B betragen die versicherten Löhne somit zusammengefasst nur CHF 20'740, was rund 65% tiefer ist als bei der Variante A. Entsprechend sind auch die zu erwartenden Leistungen massiv tiefer; insbesondere in der Altersvorsorge. Die versicherte Person könnte sich bei der Auffangeinrichtung bzw. bei einer der Pensionskassen – sofern diese das zulässt (was fast nie der Fall ist) – für alle drei Anstellungen freiwillig BVG versichern lassen (Art. 46 BVG). Aus Sicht der Arbeitnehmenden wäre es in der Variante B somit entscheidend, dass der Koordinationsabzug an die Teilzeitarbeit angepasst ist (Koordinationsabzug AG1: 50% von CHF 25'095; AG2 30% und AG3 20%). Etliche Pensionskassen führen dies in ihren Reglementen, aber längst nicht alle.

Quelle: Mendo AG; Info 8/22


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