Navigieren durch Säule 3a und Erbrecht: Komplexe Pflichtteile und Neuerungen im Schweizerischen Rechtssystem
10/10/2023
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Das Zusammenspiel von Säule 3a und dem Erbrecht birgt in der Schweiz einige Nuancen, die es zu beleuchten gilt. Mit der kürzlich erfolgten Erbrechtsrevision entstehen neue gesetzliche Regelungen und zugleich neue Fragestellungen.
Neuerungen im Blickpunkt
Anfang des Jahres trat eine Erbrechtsrevision in Kraft, die auch die erbrechtliche Erfassung von Vorsorgeguthaben der Säule 3a gesetzlich klarstellte. Besonders im Fokus stehen dabei die Artikel 476 und 529 des Zivilgesetzbuchs (ZGB). Hierbei geht es vor allem um Vorsorgeguthaben bei einer Bankstiftung (Bankkonto 3a, Wertschriftenlösung 3a) sowie um Versicherungsansprüche der Säulen 3a und 3b, wenn ein Rückkaufswert besteht.
Praxisbeispiel
Ein Ehepaar, verwaltet im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung und mit einem Kind, steht vor einer kniffligen erbrechtlichen Situation nach dem Tod des Ehemanns. Es geht um die Auszahlung und Verteilung von Guthaben aus den Bankkonten 3a, die während der Ehe aufgebaut wurden. Insbesondere stellt sich die Frage, wie das Vorsorgeguthaben erbrechtlich erfasst und aufgeteilt wird.
Im vorliegenden Fall hat der Mann ein Bankkonto 3a mit einem Wert von CHF 200'000, die Frau eines mit CHF 100'000. Bei seinem Tod wird die Auszahlung der CHF 200'000 direkt an die Ehefrau vorgenommen, da sie nach BVV3, Art 2, Abs. B, Ziff 1 begünstigt ist. Aber wie wird das Bankkonto der Frau und das Erbe des Kindes behandelt?
Pflichtteil und dessen Berechnung
Das Kind erbt gemäß Beispiel CHF 25'000, jedoch gilt es, den Pflichtteil zu überprüfen. Hier kommt Art. 529 ZGB ins Spiel, der für Vorsorgeguthaben einen Pflichtteilsschutz für das Kind vorsieht. Bei der Kalkulation des Pflichtteils sind jedoch bestimmte Variablen zu berücksichtigen, und es stellt sich heraus, dass der Pflichtteil des Kinds bei CHF 62'500 liegt. Die Ehefrau müsste dem Kind somit die Differenz zur bereits ausgerichteten Summe auszahlen.
Fazit und offene Fragen
Obwohl Vorsorgeguthaben der Säule 3a und Rückkaufswerte aus Versicherungsverträgen 3a/3b bei Tod des Vorsorgenehmers direkt an die Begünstigten fallen und im Güterrecht nicht mehr erfasst werden, besteht gemäß ZGB Art. 529 ein Pflichtteilsschutz. Andererseits wird das Vorsorgeguthaben des überlebenden Ehegatten in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt und erhöht somit den Nachlass des Verstorbenen.
Die Rechtsprechung zeigt jedoch, dass trotz umfangreicher Befragung von Notaren, Fachanwälten für Erbrecht und weiteren Spezialisten, ein Konsens nicht immer gegeben ist und Rechtsunsicherheiten bestehen. Erst künftige Gerichtsurteile könnten wohl vollständige Klarheit in diese erbrechtlichen Fragestellungen bringen.
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